Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen zur Lohnbearbeitung der Firma Breuer CNC-Frästechnik
Stand: September 2017

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1. Geltungsbereich:

1.1. Die Rechtsbeziehungen der Breuer CNC-Frästechnik (AN) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr und soweit zulässig auch im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten.

1.2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

2. Auftrag:

2.1. Aus den vom AG zur Verfügung zu stellenden Halbfabrikaten wird der AN durch Be- und Verarbeitung das vertraglich vereinbarte Werk fristgerecht herstellen. Der AG wird für das vertragsgemäß hergestellte Werk die vereinbarte Vergütung leisten.

2.2. Die Menge der Veredelungsleistung ergibt sich aus der jeweils angelieferten Menge.

2.3. Der AG stellt dem AN ggf. Zeichnungen, Modelle oder sonstige Fertigungsunterlagen zur Verfügung, nach denen die Lohnveredelungsarbeiten auszuführen sind. Soweit dem AN Einzelheiten der Halbfabrikate oder der herzustellenden Werke nicht klar sind, wird er beim AG vor der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Auskünfte einholen.

2.4. Vom AG zur Verfügung gestellte Fertigungsunterlagen, Know-how und sonstige Ausrüstungen sind vom AN ausschließlich zur Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Produkte zu verwenden. Schriftliche Unterlagen und erworbenes Know-how wird der AN vertraulich behandeln und Dritten nur zugänglich machen, wenn dies produktionstechnisch unerlässlich ist und diese Personen ihrerseits zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

2.5. Die vom AG gelieferten und zur Verfügung gestellten Gegenstände sind durch geeignete Maßnahmen gegen Fremdeinwirkungen, insbesondere Diebstahl oder Beschädigung zu schützen. Der AG wird die dem AN überlassenen Gegenstände gegen die Risiken des Verlustes, des Diebstahls, der Beschädigung von Feuer, Wasser, Sturm und ähnlichen während der Zeit der Obhut beim AN ausreichend versichern.

3. Lieferung, Gefahrtragung der Halbfabrikate, Lieferung der bearbeiteten Produkte, Lieferverzug, Gefahrübergang der bearbeiteten Produkte:

3.1. Die Lieferung der Halbfabrikate erfolgt durch den AG. Dem AN werden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt.

3.2. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist.

3.3. Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3.4. Kommt der AN in Lieferverzug, kann der AG - sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

3.5. Sowohl Schadensersatzansprüche des AG wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer dem AG etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom AN zu vertreten ist.

3.6. Die Lieferung der bearbeiteten Ware erfolgt "ab Werk", sofern der AN nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem AG vereinbart hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch uns bearbeiteten Sache geht daher mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den AG über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

4. Wareneingangskontrolle durch den AN:

4.1. Der AN wird die Halbfabrikate bei Eingang einer Eingangskontrolle unterziehen, bei der die eingetroffenen Werkstoffe lediglich nach Identität und äußerlich erkennbare Schäden überprüft werden.

4.2. Ergibt die Eingangskontrolle des AN oder zeigen sich während des Veredelungsprozesses Mängel an den vom AG gelieferten Halbfabrikaten, die eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den AN gefährden oder ausschließen, wird der AN dem AG die Mängel unverzüglich anzeigen. Der AG wird die mangelhaften Halbfabrikate durch mangelfreie Partien ersetzen, den AG zum Aussortieren berechtigen oder eine entsprechende Freigabe erteilen.

4.3. Stellen sich verdeckte Mängel, die eine vertragsgemäße Produktion verhindern oder unangemessen erschweren, erst im Laufe des Veredelungsprozesses heraus, so hat der AN Anspruch auf Ersatz seiner bis zur Entdeckung des Mangels angefallenen Aufwendungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wie Schadensersatz wegen QS-Aufwand, Maschinenstillstand oder Werkzeugbruch etc. sind vom AG vollumfänglich zu ersetzen.

5. Durchführung der Veredelung:

5.1. Die Veredelung wird durch den AN mit fachmännischer Sorgfalt vorgenommen, so dass das Enderzeugnis den Qualitätsmerkmalen und dem Bestimmungszweck des Artikels entsprechen.

5.2. Werden die Halbfabrikate vom AG dem AN nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so verschiebt sich die Rücklieferung der veredelten Enderzeugnisse um die gleiche Zeitspanne.

6. Gewährleistung des AN:

6.1. Der AG wird die vom AN zurückgelieferten Enderzeugnisse überprüfen und dabei festgestellte Mängel gegenüber dem
AN rügen. Offensichtliche Abweichungen wird der AG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen dem AN schriftlich anzeigen. Versteckte Fehler wird der AG unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich gegenüber dem AN anzeigen.

6.2.Die Gewährleistung des AN ist auf die Nachbesserung beschränkt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Enderzeugnisse an den AG.

7. Schadensersatzansprüche:

7.1. Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

7.3. Soweit dem AG Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer

6.3. geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des AG im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

8. Eigentumssicherung:

8.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die zur Verfügung gestellten Halbfabrikate sowie eventuell überlassene technische Ausrüstung Eigentum des Auftraggebers sind und bleiben. Der Auftragnehmer erhält an den durch die Be- und Verarbeitung entstehenden Zwischen- und Enderzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des objektiven Werts der Halbfabrikate zu den anderen be- und verarbeiteten Zwischen- und Enderzeugnissen zur Zeit der Verarbeitung.

8.2. Der Auftraggeber gilt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.

8.3. Der Auftragnehmer wird die überlassenen Halbfabrikate sowie eventuelle technische Ausrüstung auf eigene Kosten vor Zugriffen Dritter freihalten. Er wird dem Auftraggeber insbesondere drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen und ähnliches unverzüglich schriftlich mitteilen.

9. Vergütung:

9.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird gegebenenfalls zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

9.2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

9.3. Die Zahlung hat rein netto, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

9.4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen aufgrund von veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

10.1. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnveredelung sind von den Gerichten zu entscheiden, die für den Hauptsitz des AN zuständig sind, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen-Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der AN ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.

10.2. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.