
AGB – Lohnbearbeitung
Breuer CNC-Frästechnik e.K.
Stand: Januar 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Die Rechtsbeziehungen der Breuer CNC-Frästechnik e.K. (nachfolgend „AN“) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr und – soweit gesetzlich zulässig – auch im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsbestandteil, wenn der AN diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
2. Auftrag
2.1. Aus den vom AG zur Verfügung gestellten Halbfabrikaten stellt der AN durch Be- und Verarbeitung das vertraglich vereinbarte Werk fristgerecht her. Der AG zahlt hierfür die vereinbarte Vergütung.
2.2. Die Menge der Veredelungsleistung ergibt sich aus der jeweils angelieferten Menge.
2.3. Der AG stellt dem AN ggf. Zeichnungen, Modelle oder sonstige Fertigungsunterlagen zur Verfügung, nach denen die Lohnveredelungsarbeiten auszuführen sind. Soweit dem AN Einzelheiten unklar sind, wird er vor Ausführung der Arbeiten beim AG Rücksprache halten.
2.4. Vom AG bereitgestellte Fertigungsunterlagen, Know-how und Ausrüstungen dürfen vom AN ausschließlich zur Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Produkte verwendet werden. Der AN behandelt diese Unterlagen vertraulich und gibt sie nur weiter, wenn dies produktionstechnisch erforderlich ist und die betreffenden Personen zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
2.5. Die vom AG gelieferten und zur Verfügung gestellten Gegenstände sind vom AN gegen Fremdeinwirkungen, insbesondere Diebstahl oder Beschädigung, zu schützen. Der AG versichert die überlassenen Gegenstände ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm und ähnliche Risiken während der Obhutszeit beim AN.
3. Lieferung, Gefahrtragung, Lieferverzug
3.1. Die Lieferung der Halbfabrikate erfolgt durch den AG; hierfür werden dem AN keine Kosten berechnet.
3.2. Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.3. Bei höherer Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung) verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen
3.4. Kommt der AN in Lieferverzug, kann der AG – sofern er einen Schaden nachweist – eine Entschädigung von 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal jedoch 5 % des Nettopreises des betroffenen Lieferteils verlangen.
3.5. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der AN die Verzögerung zu vertreten hat.
3.6. Die Lieferung der bearbeiteten Ware erfolgt „ab Werk“, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Übergabe an die Transportperson auf den AG über – auch bei Teillieferungen.
4. Wareneingangskontrolle
4.1. Der AN prüft die Halbfabrikate bei Eingang lediglich auf Identität und äußerlich erkennbare Schäden.
4.2. Stellt der AN Mängel fest, die die Vertragserfüllung gefährden, informiert er den AG unverzüglich. Der AG ersetzt die mangelhaften Teile, sortiert aus oder erteilt eine Freigabe.
4.3. Werden verdeckte Mängel erst während der Bearbeitung erkennbar, hat der AN Anspruch auf Ersatz der bis dahin angefallenen Aufwendungen. Weitergehende Schäden (z. B. QS-Aufwand, Maschinenstillstand, Werkzeugbruch) sind vom AG zu ersetzen.
5. Durchführung der Veredelung
5.1. Der AN führt die Veredelung mit fachmännischer Sorgfalt durch, sodass das Enderzeugnis den Qualitätsmerkmalen und dem Bestimmungszweck entspricht
5.2. Werden Halbfabrikate nicht rechtzeitig bereitgestellt, verschiebt sich die Rücklieferung entsprechend.
6. Gewährleistung
6.1. Der AG prüft die zurückgelieferten Enderzeugnisse und zeigt offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich an. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden.
6.2. Die Gewährleistung des AN beschränkt sich auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. 6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe.
7. Schadensersatz
7.1. Schadensersatzansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
7.2. Dies gilt nicht bei zwingender Haftung, insbesondere nach Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei letzteren ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der in Ziffer 6.3 genannten Frist, außer bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Eigentumssicherung
8.1. Die vom AG bereitgestellten Halbfabrikate und Ausrüstungen bleiben dessen Eigentum. Der AN erwirbt an Zwischen- und Enderzeugnissen Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis der eingesetzten Materialien.
8.2. Der AG gilt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
8.3. Der AN schützt die überlassenen Gegenstände vor Zugriffen Dritter und informiert den AG unverzüglich über drohende oder erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen.
9. Vergütung
9.1. Preise gelten ab Werk, exklusive Verpackung und Versicherung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
9.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.3. Zahlungen sind rein netto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.4. Bei fehlender Festpreisvereinbarung sind angemessene Preisänderungen aufgrund veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen ab drei Monaten nach Vertragsschluss vorbehalten.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Für Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Hauptsitz des AN, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der AN kann auch am Sitz des AG klagen.
10.2. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
